§ 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens
einmal im Jahr einberufen.
(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem Verwalter in den durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann
einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.
(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der
Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein
Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter
einberufen werden.
(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern
nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen
betragen.
(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts
anderes beschließt, der Verwalter.
(6) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem
Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von
dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder
Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur
den Wortlaut
1.der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit
Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
2.der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
3.der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit
gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien, soweit diese
Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind.
Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und
zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies
anzumerken. Im Falle einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die
Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie
aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die
Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich
zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem
Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen
Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.
(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter,
so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die
Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch
Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.
BGH,20.07.2012,V ZR 235/11,§ 24,Eigentümerversammlung:
Folgen unterbliebener Einladung?
Die unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers zu einer
Eigentümerversammlung führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der
Versammlung gefassten
Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit.
Tatbestand
1 Der Beklagte ist als Eigentümer einer Garage Mitglied einer
Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese verlangt von ihm die Zahlung der
Wohngeldrückstände aus den
Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2002/2003 bis 2009/2010 sowie die
Zahlung des Hausgeldes gemäß den Wirtschaftsplänen 2008/2009 und 2009/2010. Die
Beschlussfassung über die jeweiligen Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne
erfolgte in den Eigentümerversammlungen vom 8. Januar 2007, 25. April 2007, 13.
Juni 2008
und 12. Mai 2009. Der Beklagte, der an keiner der Versammlungen teilgenommen
hatte, war nicht eingeladen worden, weil die Verwalterin irrtümlich annahm,
Garageneigentümer gehörten nicht zum Kreis der zu ladenden Wohnungseigentümer.
2 Das Amtsgericht hat die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung
der rückständigen Beträge in Höhe von insgesamt 2.759,77 Euro abgewiesen. Ihre
Berufung ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen
Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter. Der Beklagte beantragt die
Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe
3 Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die den Hausgeldforderungen
zugrunde liegenden Beschlüsse aufgrund der fehlenden Ladung des Beklagten zu den
Eigentümerversammlungen nichtig. Zwar sei die Ladung nur versehentlich
unterblieben. Dies ändere aber nichts daran, dass das Recht zur Teilnahme an der
Versammlung zum
Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte gehöre und die Nichtladung daher
ein Verstoß gegen unverzichtbare Rechtsvorschriften sei.
4 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts sind die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht
nichtig.
5 Nach der Rechtsprechung des Senats führt die Nichteinladung einzelner
Wohnungseigentümer regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung
gefassten
Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit. Ein Beschluss ist im Sinne von § 23
Abs. 4 Satz 1 WEG nur dann nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift
verstößt, auf
deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Solche
unabdingbaren Rechtsvorschriften ergeben sich entweder aus den zwingenden
Bestimmungen und
Grundsätzen des Wohnungseigentumsgesetzes oder aus den Normen des übrigen
Privat- oder öffentlichen Rechts, namentlich aus §§ 134, 138 BGB und § 56 Satz 2
ZVG. Hierzu
gehören nicht die in § 24 WEG für die Einberufung einer Eigentümerversammlung
enthaltenen Formvorschriften, weil diese dispositiv sind und durch Vereinbarung
abgeändert werden können (Senat, Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99,
BGHZ 142, 290, 294).
LG München,28.06.2012,36 S 17241/11,§ 24,Pflichtwidrige
Weigerung zur Einberufung der WEG-Versammlung
1. Eine pflichtwidrige Weigerung zur Einberufung der
Eigentümerversammlung liegt vor, wenn der Verwalter trotz entsprechender
Aufforderung durch einen oder mehrere Wohnungseigentümer die Versammlung nicht
anberaumt.
2. Der Verwalter kann den Versammlungstermin auch dann nach seinem Ermessen
bestimmen, wenn es sich dabei um seine fristlose Abberufung geht. Dieser
Ermessenspielraum gilt erst dann als überschritten, wenn trotz objektiver
Dringlichkeit die Versammlung mehr als zweieinhalb Monate nach
Einberufungsverlangen stattfindet.
AG Recklinghausen,23.04.2012,90 C 24/12,§
24,Hausverwalter darf nach Abberufung keine Versammlung einberufen
1. Einem Verwalter, der nach Ablauf seiner Bestellungszeit eine
Eigentümerversammlung einberuft, kann durch einstweilige Verfügung die
Durchführung der Versammlung untersagt werden.
2. Die Gefahr der Anfechtbarkeit von Beschlussfassungen, die aufgrund einer
fehlerhaften Einberufung droht, wiegt schwerer als die faktische Aufhebung der
Versammlung.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten
Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 20.04.2012 gemäß § 21 Abs. 4
WEG und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung
angeordnet:
Dem Antragsgegner wird untersagt, die von ihm für Mittwoch, den 25.04.2012,
einberufene Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft ### in ###
durchzuführen, insbesondere diese zu eröffnen und die Versammlung zu leiten.
Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:- die Festsetzung
eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren
oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 20.04.2012 sind sowohl
die den Anspruch (§ 21 Abs. 4 WEG) begründenden Tatsachen als auch die
Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden
Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung
erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Insbesondere hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner im
Zeitpunkt des Einberufens der Eigentümerversammlung und auch im Zeitpunkt der
angekündigten Versammlung nicht mehr Verwalter der
Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Damit aber fehlt dem Antragsgegner die
Berechtigung, die Versammlung am 25.04.2012 durchzuführen. Wegen der zeitlichen
Nähe zur Veranstaltung und der damit verbundenen Dringlichkeit war ohne
mündliche Verhandlung vorab zu entscheiden.
LG Köln,08.12.2011,29 S 121/11,§ 24,Ladungsmangel:
Beschluss anfechtbar aber nicht nichtig!
Ladungsmängel sind als formelle Beschlussmängel aber nur beachtlich, wenn
die Beschlussfassung auf ihnen beruht. Denn eine generelle Ungültigerklärung
auch bei nicht kausalen formellen Beschlussmängeln ließe sich allenfalls mit
erzieherischen Erwägungen begründen, denen jedoch erhebliche negative Folgen für
die betroffene Eigentümergemeinschaft gegenüberstehen, insbesondere gerade, dass
sie wegen Zeitablaufs nicht nachgeholt werden könnten.
LG Hamburg,318 S 7/11,05.10.2011,§ 24,Einsicht in
Verwaltungsunterlagen durch Dritte möglich?
Die Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen durch Dritte, die im (fremden)
Interesse eines Wohnungseigentümers handeln, ist neben einer Bevollmächtigung
oder Ermächtigung des Eigentümers an die weitere Voraussetzung zu knüpfen, dass
ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse in der Person des Eigentümers
gegeben sein muss, gerade einen bestimmten Dritten mit der Wahrnehmung seiner
eigenen Rechte zu betrauen anstatt die begehrte Einsichtnahme nicht selbst
vorzunehmen.
LG Karlsruhe,11 S 75/10,19.07.2011,§ 24,Beschluss über
Kreditaufnahme: Einstimmigkeit erforderlich?
Eine Kreditaufnahme für die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht nur
einstimmig, sondern auch mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern sie
ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein
langfristig höherer Kredit aufgenommen werden soll.
AG Aachen,119 C 88/10,04.05.2011,§ 24,Pauschales Recht für
Alle in Beschluss-Sammlung?
Die generelle Ermächtigung des Verwalters zur Gewährung von Einsicht in
die Beschluss-Sammlung stellt keine ordnungsgemäße Verwaltung dar.
Die Kläger sowie die Beklagten sind die Wohnungseigentümer der
streitgegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger fechten eine
Vielzahl von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom ...2010 an.
Der Beschluss unter Tagesordnungspunkt 5 war für ungültig zu erklären.
Gemäß § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG darf Einsicht in die Beschlusssammlung nur einem
Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt
hat, gewährt werden.
Auf der Einleitung nach dem Protokoll war Beschlussveranlassung das in der
Literatur erörterte Problem, dass im Falle eines Zwangsversteigerungsverfahrens
regelmäßig niemand vorhanden ist, der einen am Zwangsversteigerungsobjekt
interessierten Dritten zur Einsicht ermächtigen wird. Insbesondere der noch ins
Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer hat regelmäßig gerade kein Interesse
an einer Versteigerung seines Sondereigentums. Für diesen Fall ist beschlossen
worden, dass der Verwalter generell durch den hier angefochtenen Beschluss
ermächtigt ist, Einsicht in die Beschlusssammlung zu geben. Eine andere
Auslegung des angefochtenen Beschlusses ist nicht vorzunehmen. Insbesondere
würde es keinen Sinn machen, dem Beschluss keinen über dem reinen
Gesetzeswortlaut nicht hinausgehenden Inhalt beizumessen, da dann eine
Beschlussfassung auch gar nicht hätte vorgenommen werden müssen.
Dieser so verstandene Beschluss entspricht aber nicht den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Verwaltung. Hierdurch nämlich wird generell die vom Gesetzgeber
ausdrücklich vorgenommene Wertung, dass Dritte nur mit Ermächtigung eines
Wohnungseigentümers in die Beschlusssammlung Einsicht nehmen können,
unterlaufen. Auch wenn es mitunter im Interesse der Wohnungseigentümer liegen
kann, einen ohnehin zahlungsunfähigen Miteigentümer anlässlich eines
Zwangsversteigerungsverfahrens durch einen möglicherweise zahlungskräftigeren
Erwerber zu ersetzen, kann ein solcher Beschluss doch nicht generell gefasst.
Vielmehr muss den Wohnungseigentümern im Einzelfall die Entscheidung überlassen
bleiben, ob sie interessierten Dritten Einsicht in ihre Beschlusssammlung
gewähren wollen oder nicht. Hierzu ist auch nicht die Durchführung einer
kurzfristig ohnehin nicht möglichen Eigentümerversammlung erforderlich, da die
Ermächtigung jedes einzelnen Wohnungseigentümers ausreicht und deshalb etwa der
Beiratsvorsitzende oder Beiratsmitglieder hier kurzfristig eine eigene
Entscheidung treffen können und so nach Prüfung im Einzelfall eine Einsichtnahme
durch einen Zwangsversteigerungsinteressenten, die durchaus im Interesse der
Wohnunseigentümer liegen kann, ohne weiteres möglich ist.
AG München,485 C 28220/10,04.07.2011,§
24,Modernisierungsbeschlüsse müssen Eigentümer bekannt sein
Vor einer Beschlussfassung über eine konkrete Modernisierungsmaßnahme
sind den Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Informationen über
die für sie wesentlichen Entscheidungskriterien mitzuteilen. Geschieht dies
nicht, sind gefasste Beschlüsse ungültig.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Auf einer
Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft berichtete im Juni
2008 ein Mitarbeiter einer Firma, die energetische Sanierungen an Häusern
durchführt, über die Ergebnisse einer thermographischen Untersuchung des
Anwesens und stellte verschiedene Maßnahmen der energetischen Modernisierung
vor. Die Wohnungseigentümergemeinschaft fasste darauf hin den Beschluss, dass
diese Firma eine Bestandsaufnahme sowie einen Plan über die erforderlichen
Arbeiten erstellt sowie die Ausschreibung übernehmen solle.
Im Juli 2009 beschlossen die Eigentümer, dass grundsätzlich Maßnahmen an der
Außendämmung und an den Fenstern sowie eine Keller- und Dachdämmung durchgeführt
werden. Ab Mai 2010 wurden die Maßnahmen zur Dämmung der Fenster konkreter. Es
wurde eine Kostenaufstellung vorgelegt. Im Oktober 2010 wurde schließlich die
Ausführung der Arbeiten mehrheitlich beschlossen, wobei allerdings Art und
Umfang der Arbeiten erst nach einem Ortstermin endgültig festgelegt werden
sollte. Einer der Eigentümer wies in der Versammlung darauf hin, dass sich durch
die Maßnahmen die ursprüngliche Fenstergröße und das Raumvolumen im
Gaubenbereich verändern würden.
Als trotzdem der Beschluss gefasst wurde, erhob er Klage vor dem Amtsgericht
München und beantragte die Ungültigerklärung des Beschlusses. Außerdem wollte er
festgestellt haben, dass auch die vorherigen Beschlüsse nicht zur Durchführung
der Arbeiten berechtigten. Schließlich – so der Kläger – seien die Eigentümer
über die Folgen der Sanierungsmaßnahmen an den Fenstern nicht ausreichend
aufgeklärt worden.
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München gab dem Kläger Recht: Den
Eigentümern seien vor der Beschlussfassung die Informationen über die für sie
wesentlichen Entscheidungskriterien mitzuteilen gewesen. Dies sei nicht
geschehen. Die Dachgeschosswohnungen würden durch die beabsichtigte Innendämmung
kleiner und erheblich dunkler. Das Raumvolumen verringere sich ebenso wie die
Fensterfläche und der Lichteinfall. Eine Wohnung, die an Volumen verliere,
verliere auch an Marktwert. Der Eigentümer müsse daher Gelegenheit haben, diese
Nachteile mit dem Zuwachs an Heizkosteneinsparung und Umweltschutz abzuwägen. Er
müsse auch die Chance haben, zu überlegen, ob nicht auch andere Maßnahmen, z.B.
eine Außendämmung möglich wären. Da den Eigentümern diese Abwägung nicht
ermöglicht wurde, seien alle gefassten Beschlüsse nicht wirksam.
LG Dessau-Roßlau,1 T 208/11,08.09.2011,§ 24,Zu den
Voraussetzungen beim Berichtigungsbegehren
Das Berichtigungsbegehren betreffend die Versammlungsniederschrift einer
Wohnungseigentümerversammlung kann lediglich den Versammlungsteil betreffen,
während dessen der Versammlungsleiter anwesend war. Inhaltlich steht dem
Protokollverfasser ein erheblicher Ermessensspielraum jedenfalls dann zu, wenn
zu einem Tagesordnungspunkt lediglich Erörterungen der
Wohnungseigentümergemeinschaft stattgefunden haben, eine Beschlussfassung, an
die rechtliche Folgen anknüpfen aber nicht stattgefunden hat.
OLG Hamm,08.07.2011,I-15 W 183/11,§ 24,Beirat kann als
Eigentümer Potokoll unterschreiben.
Die nach § 24 Abs.6 WEG erforderliche Unterschrift eines Miteigentümers
kann auch von einem solchen geleistet werden, der Mitglied des
Verwaltungsbeirates ist. Auch die Beifügung des Zusatzes "Beirat" zur
Unterschrift ändert nichts daran, dass es sich um die Unterschrift eines
Miteigentümers handelt (gegen OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 174).
BGH,10.06.2011,V ZR 222/10,§ 24,Eigentümerversammlung
darf nicht kurzfristig an einen anderen Ort verlegt werden
Wenn unter Wohnungseigentümern Einigkeit über den Ort besteht, an dem
eine Eigentümerversammlung abgehalten werden soll, darf
dieser nicht kurzfristig einseitig geändert werden, so der Bundesgerichtshof.
Über die Rechtmäßigkeit der Einberufung einer Eigentümerversammlung hatten 2
Wohnungseigentümer vor Gericht gestritten.
Ursprünglich hatten sich die Eigentümer darauf geeinigt, dass die nächste
Eigentümerversammlung in der Kanzlei eines
Rechtsanwalts abgehalten werden sollte. Es bestand jedoch Uneinigkeit bezüglich
der Person des Versammlungsleiters und der
Tagesordnungspunkte. Deshalb sagte einer der Eigentümer seine Teilnahme an der
Versammlung ab. Der andere Eigentümer wollte
die Versammlung dennoch durchführen. Da ihm von dem Anwalt der Zutritt zur
Kanzlei verwehrt wurde, verlegte er die
Versammlung an einen anderen Ort. Der nicht anwesende Wohnungseigentümer focht
später die auf dieser Versammlung ergangenen
Beschlüsse an.
Mit Erfolg! Die angefochtenen Beschlüsse waren rechtswidrig, weil sie nicht in
einer ordnungsgemäß einberufenen
Eigentümerversammlung gefasst wurden. Es stellte einen Einberufungsmangel dar,
dass die Versammlung nicht an dem Ort
abgehalten wurde, den die Wohnungseigentümer ursprünglich festgelegt hatten. Die
Versammlung durfte nicht ohne Einverständnis
des anderen Eigentümers an einen anderen Ort verlegt werden. Dass der Zutritt
zum vereinbarten Versammlungsort verwehrt
worden war, spielte dabei keine Rolle. Die Weigerung des anderen Eigentümers an
der Versammlung teilzunehmen war berechtigt,
denn es bestand hinsichtlich der Tagesordnung und der Person des
Versammlungsleiters Uneinigkeit .
OLG Zweibrücken,16.09.2010,3 W 132/10,§ 24,Im
Konfliktfall entscheidet Richter über Einberufung einer Eigentümerversammlung
Ein Wohnungseigentümer kann, als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft
für die kein Verwalter tätig ist, gerichtlich eine Vollmacht zur Einberufung
einer Eigentümerversammlung beantragen. Dabei handelt es sich um ein Verfahren,
auf welches das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gemäß § 43 Nr. 1 anwendbar ist. So
legte es das Oberlandesgericht in Zweibrücken kürzlich, im September 2010 fest.
Bisher war in einer Eigentümergemeinschaft kein Verwalter gewählt worden.
Deshalb beantragte ein Wohnungseigentümer beim zuständigen Amtsgericht eine
Eigentümerversammlung einzuberufen und ihn zum Zweck der Bestellung eines
Verwalters zu ermächtigen. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht wies diesen Antrag
wegen eines seiner Ansicht nach fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses des
Antragstellers zurück. Daraufhin reichte der Wohnungseigentümer gegen diese
Entscheidung Beschwerde ein.
Die Beschwerde war erfolgreich! Über den Antrag durfte nicht der Rechtspfleger,
sondern nur ein Richter entscheiden, der für Streitigkeiten über
Wohnungseigentum beim zugehörigen Amtsgericht zuständig ist. Gemäß § 43 WEG ist
das Amtsgericht zuständig für Auseinandersetzungen, die sich in der Gemeinschaft
von Wohnungseigentümern und bezüglich der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums ergeben. Um einen solchen Konflikt handelte es sich auch hier. Da die
Gemeinschaft keinen Verwalter bestellt hatte, bestand die Notwendigkeit, eine
Eigentümerversammlung einzuberufen.
Seit dem 01.07.07 gelten Gerichtsverfahren auf dem Gebiet des
Wohnungseigentumsrechts nunmehr als Zivilprozessverfahren. Deshalb ist es aus
Gründen der Einheitlichkeit der Verfahrensordnung geboten, dass diesbezügliche
Anträge nur durch für Wohnungseigentumsrecht zuständige Richter am Amtsgericht
beurteilt werden. Ein sachlicher Grund, solche Anträge dem Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterstellen, mit dem Ergebnis das ein
Rechtspfleger zuständig wäre, ist nicht ersichtlich.
AG Koblenz,133 C 3201/09,08.05.2010,§
24,Redezeitbegrenzung
Redeordnung für Wohnungseigentümerversammlung angesichts belegbarer
Gefahr überlanger Sitzungen – „weitschweifender” Miteigentümer WEG § WEG § 24 In
einer Redeordnung für die Wohnungseigentümerversammlung vorgesehene
Redezeitbegrenzungen sind grundsätzlich zulässig, wenn sie zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Versammlung erfolgt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn
die Redeordnung Ausnahmen vorsieht und ersichtlich dazu dient, dass die zur
Verfügung stehende Zeit möglichst gerecht und unter Berücksichtigung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes verteilt und nicht durch weitschweifende Beiträge
(so im Anlassrechtsstreit in der Vergangenheit geschehen) und Auskunftsersuchen
einzelner Wohnungseigentümer – erkenntnisarm – verbraucht wird.
Natürlich kann ein solcher Beschluss bezüglich der Eingrenzung der Redezeit auch
auf einer Eigentümerversammlung direkt beschlossen werden – bedarf allerdings
der Form halber einer Ankündigung in den Tagesordnungspunkten der Versammlung.
Übrigens hielt das Amtsgericht Koblenz eine Redezeit von ca. 5 Minuten für
ausreichend.
Mit Beschluss vom 30.04.1986 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG
Stuttgart, 8 W 531/85) diese Redezeit sogar auf nur 3 Minuten begrenzt.
AG Dortmund,512 C 39/08,13.04.2010,§ 24,Unzulässigkeit der
Stimmauszählung
Unzulässigkeit der Stimmauszählung durch Subtraktionsmethode bei
unzureichenden organisatorischen Vorkehrungen WEG § 24 Das Abstimmungsergebnis
in einer Eigentümerversammlung darf nicht durch die Subtraktionsmethode
ermittelt werden, wenn der Verwalter nur unzureichende organisatorische
Vorkehrungen zur Ermittlung der Gesamtzahl der bei der Abstimmung anwesenden
Stimmen getroffen hat.Die Beteiligten bilden eine
Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 16.05.2008 fand eine Eigentümerversammlung
statt, in welcher die Stimmung «zwischen Tumult und Chaos» schwankte. Nicht alle
Eigentümer waren während der gesamten Versammlung anwesend. Der Verwalter
ermittelte das Ergebnis der Abstimmungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten,
indem er nur die Nein-Stimmen und die Enthaltungen erfragte und die fehlenden
Stimmen als Ja-Stimmen wertete.
LG Hamburg,17.03.2010,318 S 84/09,§ 24,Änderung des
Kostenverteilungsschlüssel: Kostenbefreiung?
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines inhaltsgleichen
Zweitbeschlusses entfällt, wenn der Erstbeschluss
bestandskräftig wird und der Zweitbeschluss den Erstbeschluss nicht novatorisch
ersetzt und zugleich aufhebt, sondern nur
verstärkt.
2. Beschlüsse sind wie Vereinbarungen "aus sich heraus" objektiv und normativ
auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven
Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.
3. Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Jahresabrechnung und
einen Wirtschaftsplan zu genehmigen, die zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorliegen, sondern die teilweise neu
erstellt werden müssen. Dies führt allenfalls zur
Anfechtbarkeit der Beschlüsse.
4. Ein Wohnungseigentümer, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
erstrebt, ist zunächst verpflichtet, einen
Beschluss der Eigentümerversammlung herbeizuführen, soweit eine
Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung besteht.
5. Soweit ein Eigentümer die Befreiung von bestimmten Kosten der Instandhaltung
und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
begehrt, bedarf es keiner Vorbefassung der Eigentümerversammlung, da dieser für
eine diesbezügliche dauerhafte Änderung des
Kostenversteilungsschlüssels der Teilungserklärung die Beschlusskompetenz fehlt.
6. Auch der Negativbeschluss hat Beschlussqualität und ist daher grundsätzlich
anfechtbar. Jedoch kommt einem negativen
Beschluss keine materielle Bindungswirkung zu, da er keine materielle Regelung
enthält.
7. Etwas anderes gilt nur, wenn der Negativbeschluss eine über die Ablehnung des
Beschlussantrages hinausgehende generelle
Regelung beinhaltet, dass die begehrte Maßnahme auch für alle Zukunft abgelehnt
wird.
LG Berlin,07.10.2009,85 S 101/08,§ 24,Beschlussbuch
Eintragung der Beschlüsse in die Beschlusssammlung
Bekanntlich müssen die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom Verwalter
unverzüglich in die Beschlusssammlung eingetragen werden. In der Praxis erfolgt
dies durch Abheften eines ordnungsgemäß unterschriebenen Protokolls in den
entsprechenden Ordner.
An diese Pflicht des Verwalters werden hohe Anforderungen gestellt. Eine
Verletzung dieser Verpflichtung kann sehr schnell zum Vorliegen eines wichtigen
Grundes zur Abberufung des Verwalters führen. Es ist daher an diesem Punkt zur
äußersten Sorgfalt zu raten.
Das Landgericht Berlin entschieden, dass eine Eintragung binnen Wochenfrist ab
Beschluss (gerade noch) als unverzüglich im Sinne des § 24 Abs. 7 Satz 7 WEG
anzusehen sei. Länger sollte man sich aber keinesfalls Zeit lassen.
OLG Köln,22.06.2009,16 Wx 266/08,§ 24,Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung
Dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung steht
nicht entgegen, dass der Verwalter im Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer zu bestimmten Tagesordnungspunkten einen Rechtsanwalt als
Berater zur Information und Meinungsbildung heranzieht, solange nicht ein
konkreter Interessengegensatz zwischen einem einzelnen Wohnungseigentümer und
der Gesamtheit der übrigen Wohnungseigentümer hervorgetreten ist und kein
Wohnungseigentümer der Anwesenheit des Dritten widerspricht.
AG Aachen,25.02.2009,119 C 80/08,§ 24,Absendung einer Einladung zur Eigentümerversammlung ist ausreichend
Ein Verwalter genügt seiner Pflicht, wenn er zur Einberufung einer
Eigentümerversammlung nachweislich Einladungen an alle Eigentümer absendet. Das
bestätigte das Amtsgericht Aachen in einem Urteil. Im Oktober 2008 hatte ein
Hausverwalter eine Eigentümerversammlung abgehalten. Gegenstand dieser
Versammlung war u. a. die Abberufung des Verwalters und Kündigung des
Verwaltervertrags. Zudem sollte über die Bestellung eines neuen Verwalters
abgestimmt werden. Die anwesenden Eigentümer lehnten die genannten Anträge
mehrheitlich ab. Einige nicht anwesende Eigentümer verklagten den Verwalter
später auf Einberufung einer weiteren Eigentümerversammlung mit dem
Tagesordnungspunkt „Abberufung des Verwalters und Kündigung des
Verwaltervertrags“. Sie begründeten ihre Klage damit, dass sie zu der
durchgeführten Eigentümerversammlung nicht eingeladen worden seien. Der
Verwalter wies aber vor Gericht mit Einlieferungsbelegen von
Übergabeeinschreiben nach, dass er an alle Eigentümer Einladungen verschickt
hatte.Das Gericht in Aachen entschied, dass der Verwalter zur Einberufung der
Eigentümerversammlung hinreichend tätig geworden war. Die vorgelegten
Einlieferungsbelege waren als Nachweis ausreichend. Durch den Nachweis der
Aufgabe eines Einschreibens ist zwar noch nicht bewiesen, dass die Sendung dem
Empfänger auch zugegangen ist. Mit der Versendung der Einladung hatte der
Verwalter jedoch seine Pflicht bereits erfüllt. Auf den Zugang der Einladung bei
den einzelnen Wohnungseigentümern kam es nicht an
OLG Hamm,11.11.2008,15 Wx 62/08,§ 24,Bei Unkenntnis von
Eigentümerversammlung ist verspätete Anfechtung zulässig
Dass die gesetzlichen Vorgaben über die Anfechtungsfrist nicht immer
verbindlich sind, zeigte das Oberlandesgericht in Hamm in einer aktuellen
Entscheidung auf. In der Gemeinschaftsordnung einer Eigentümergemeinschaft waren
die Voraussetzungen für die Einberufung einer Eigentümerversammlung geregelt.
Für eine ordnungsgemäße Einberufung zur Versammlung war es ausreichend, dass der
Hausverwalter die Einladung an die ihm zuletzt mitgeteilte Anschrift eines
Wohnungseigentümers versendet. Nach Durchführung der letzten
Eigentümerversammlung focht ein Wohnungseigentümer dort gefasste Beschlüsse nach
Ablauf der Anfechtungsfrist an. Er begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand mit der Begründung, dass ihm die Einladung zur Versammlung nicht
zugegangen sei. Er habe von der Eigentümerversammlung erst nach Ablauf der
Anfechtungsfrist durch Zusendung des Versammlungsprotokolls erfahren. Der
Eigentümer war umgezogen und seine neue Adresse war dem Verwalter nicht bekannt.
Zur Glaubhaftmachung dieser Umstände legte der Eigentümer eine von ihm
aufgesetzte eidesstattliche Versicherung vor.
Das Oberlandesgericht in Hamm gab dem Wiedereinsetzungsantrag statt. Somit war
der Ablauf der Anfechtungsfrist in diesem Fall nicht bindend. Der
Wohnungseigentümer hatte nach Auffassung des Gerichts glaubhaft gemacht, ohne
Verschulden an der Einhaltung der Anfechtungsfrist gehindert gewesen zu sein .
Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung zur ordnungsgemäßen Einberufung einer
Versammlung war hier unbeachtlich. Es war ausreichend, dass der klagende
Eigentümer seine Unkenntnis von den Beschlüssen der Eigentümerversammlung
glaubhaft gemacht hatte
OLG München,11.12.2007,34 Wx 14/07,§
24,Eigentümerversammlung als Einmannversammlung
Kommt trotz ordnungsgemäßer Einladung nur ein einziger Eigentümer zur
Eigentümerversammlung, so kann dieser alleine wirksame und bindende Beschlüsse
fassen. Hierzu sind jedoch besonders strenge Anforderungen an die Form der
Beschlussfassung und deren Protokollierung zu stellen:
Die Kundgabe der Stimmabgabe muss tatsächlich erkennbar als Formalakt
stattfinden. Der Versammlungsleiter muss die Beschlussergebnisse feststellen und
bekannt geben. Beachtet der Eigentümer dies nicht, so sind gefasste Beschlüsse
anfechtbar.
OLG München,21.06.2006,34 Wx 28/06,§ 24,Honoraranspruch
Rechtsmissbräuchlich
1. Wird der Bestellungsbeschluss auf Anfechtung hin später rückwirkend
aufgehoben, kann der Verwalter aufgrund des jedenfalls als vorläufig
abgeschlossen anzusehenden Verwaltervertrags Vergütung für seine Tätigkeit
beanspruchen.
2. Die Geltendmachung eines Honoraranspruchs durch den Verwalter kann
rechtsmissbräuchlich sein, wenn er es pflichtwidrig unterlässt, eine
Wohnungseigentümerversammlung mit dem Ziel seiner sofortigen Abberufung
anzuberaumen.
OLG Düsseldorf,I-23 U 211/04,29.11.2005,§ 24,Beschluss
zur Sanierung der Balkone
1. Nach der geänderten Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 2061 f.) haftet
für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft der Verband als
solcher. In einem
anhängigen Verfahren, in dem entsprechend der früheren Rechtsprechung des BGH
die einzelnen Wohnungseigentümer verklagt worden sind, ist nach Änderung der BGH
–
Rechtsprechung kein Parteiwechsel dahin erforderlich, dass Beklagte nunmehr der
Verband ist. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und richtige
Weg (a.A.
Abramenko ZMR 2005, 749/751).
2. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, die Sanierung der Balkone
durchzuführen, wobei der Auftrag dem günstigsten Anbieter erteilt werden soll,
enthält konkludent
auch die Bevollmächtigung des Verwalters zur Vergabe der Sanierungsaufträge gem.
dem Wohnungseigentümerbeschluss, wenn nicht ausdrücklich eine andere Person mit
der
Ausführung des Beschlusses beauftragt wird.
OLG München,29.06.2005,34 Wx 049/05,§ 24,Bezeichnung
des TOP bei der Einladung darf weit gefaßt sein
An die Bezeichnung des Gegentstand der Beschlußfassung bei der
Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung dürfen keine übertriebenen
Anforderungen gestellt werden entschied das Oberlandesgericht München in
Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung. Konkret ging es um einen
TOP „Treppenveränderung vor der Wohnung von Frau K.“. Zum Hintergrund: Frau K.
war usprünglich einmal durch Beschluß die Errichttung einer kleinen Treppe mit
Tür im Bereich ihres Sondernutzungsrechts zu errichten. Auf der Folgeversammlung
wurde unter dem genannten TOP beschlossen, daß sie die baulichen Änderungen
wieder zu beseitigen habe, da eine Abweichung gegenüber dem Aufteilungsplan
vorliege. Frau K. ging gegen diesen Beschluß mit dem Argument vor, daß von
Beseitigung in dem TOP nicht die Rede gewesen sei. Das Oberlandesgericht
entschied jedoch, daß § 23 Absatz 2 WEG, nachdem zur Gültigkeit eines
Beschlusses erforderlich ist, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet
wird, weit zu verstehen ist. Insbesondere genüge grundsätzlich eine
schlagwortartige Bezeichnung. Dies um so mehr, wenn die Eigentümer mit der
Angelegenheit aufgrund Vorbefassung schon vertraut sind.
OLG München,32 Wx 32/05,07.06.2005,§ 24,Verwalter
Anwaltlich vertreten - keine Nichtbeschlüsse
Lässt sich ein Verwalter bei der Leitung einer Eigentümerversammlung von
einem Rechtsanwalt vertreten, so sind die in der Versammlung gefassten
Beschlüsse keine Nichtbeschlüsse. Ob wegen einer solchen Vertretung Beschlüsse
für ungültig erklärt werden können, bleibt offen. Eine Ungültigerklärung ist
jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass sich die
Versammlungsleitung durch den Vertreter auf das Beschlussergebnis nicht
ausgewirkt haben kann.
Die Vorinstanz, das Landgericht München, hatte noch die Auffassung vertreten,
dass gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der
Wohnungseigentümerversammlung verstoßen worden ist, wenn anstelle des Verwalters
ein Rechtsanwalt auftritt. Eine ungestörte Meinungsbildung der
Wohnungseigentümer sei daher von vornherein ausgeschlossen gewesen. Das
Oberlandesgericht wollte dieser Auffassung nicht beitreten. Der Grundsatz der
Nichtöffentlichkeit schließt nämlich nicht aus, dass sich ein zur Teilnahme
Befugter vertreten lässt. Im Hinblick auf § 24 Abs. 5 WEG ("Den Vorsitz in der
Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nicht anders beschließt, der
Verwalter") erscheine es allerdings nicht unbedenklich, dass der Verwalter die
Leitung der Versammlung einem Rechtsanwalt übertragen hat. Selbst wenn man davon
ausgeht, dass eine derartige Vertretung unzulässig ist und auch nicht
stillschweigend durch die Versammlungsteilnehmer genehmigt wurde, führt dieses
jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht dazu, dass die
gefassten Beschlüsse Nichtbeschlüsse sind. Der Verwalter kann sich nicht nur bei
seiner Anwesenheit einer Hilfsperson bedienen, sondern kann die
Versammlungsleitung auch auf einen Dritten übertragen, jedenfalls dann, wenn
dieser in seinen Geschäftsbetrieb eingegliedert ist. Auch für
Personengesellschaften und juristische Personen als Verwalter ist anerkannt,
dass die Versammlungsleitung nicht von dem vertretungsberechtigten
Gesellschafter bzw. Vorstand oder Geschäftsführer wahrgenommen werden muss,
sondern auch auf einen Prokuristen übertragen werden kann. Das zeigt, dass die
Versammlungsleitung durch den Verwalter kein so fundamentaler Grundsatz des
Wohnungseigentumsrechts ist, dass bei einem Verstoß hiergegen von
Nichtbeschlüssen ausgegangen werden müsste. Unterstrichen wird dieses dadurch,
dass die Eigentümerversammlung jederzeit einen anderen Versammlungsleiter wählen
kann. Vom Zustandekommen von Beschlüssen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn
der Versammlungsleiter seine Befugnis zur Versammlungsleitung vom Verwalter
ableiten kann. Wird gegen § 24 Abs. 5 WEG verstoßen, würde es sich deshalb nur
um einen formalen Mangel handeln. Formale Mängel führen aber nicht zur
Nichtigkeit von Beschlüssen. Sie können lediglich eine Anfechtung begründen,
wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Beschlussergebnis auf den Mangel
beruht.
OLG Frankfurt,20 W 114/02,14.04.2005,§ 24,Nicht wirksam
bestellten Verwalter und Beschluss
1. Die in einer Wohnungseigentümerversammlung durch alle
Wohnungseigentümer gefassten Beschlüsse sind nicht deshalb unwirksam, weil die
Einladung zur Versammlung durch einen nicht wirksam bestellten Verwalter (zwei
natürliche Personen nebeneinander) erfolgt war.
2. Eine bauliche Veränderung, die der erstmaligen Herstellung eines
ordnungsgemäßen Zustands dient, gehört zur Instandsetzung und kann deshalb
mehrheitlich beschlossen werden.
3. Etwaige Ansprüche von Wohnungseigentümer gegen den Bauträger ändern im
Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nichts an der Verpflichtung bzw.
dem Anspruch auf ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG.
4. Bei einem Objekt, das nach einem umfangreichen Umbau in Wohnungseigentum
aufgeteilt worden ist, sind die im Zeitpunkt des Umbaus geltenden Regeln der
Technik für eine durch die Gemeinschaft beschlossene Sanierung maßgeblich.
5. Für den Beschluss über eine Sonderumlage gelten die selben Grundsätze wie für
den Wirtschaftsplan, es steht den Wohnungseigentümer deshalb ein weiter
Ermessensspielraum zu. Als Tatsachengrundlage ist die Kostenschätzung in einen
gerichtlichen Beweissicherungsverfahren ausreichend, auch wenn dieses sich gegen
den Bauträger richtete.
BayObLG,13.10.2004,2Z BR 152/04,§
24,Versammlungsbeschlüsse auch ohne Protokollierung wirksam
Wie bereits der Bundesgerichtshof entschieden hat, kommt der Feststellung
und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Vorsitzenden der
Wohnungseigentümerversammlung grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu
Dies hat nun auch das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigt. Voraussetzung
für die Existenz oder Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses sind aber nicht
die Protokollierung des Beschlusses und die Beschlußfeststellung im Protokoll.
Auch wenn § 24 Absatz 6 WEG regelt, daß über die in der Versammlung gefassten
Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen ist. Eine mündliche Feststellung und
Verkündung des Beschlußergebnisses ist ausreichend.
Beschlussfassung, Protokollierung
Im vorliegenden Fall hatte der Verwalter Reparaturen bis zum Betrag von 2.500 €
selbständig aufgrund eines hierzu ermächtigenden Beschluss vorgenommen. Der
Beschluss selbst wurde jedoch nicht protokolliert. Ein Wohnungseigentümer war
damit jedoch nicht einverstanden. Das BayObLG hat beschlossen, dass die fehlende
Protokollierung eines Beschlusses nicht zu dessen Ungültigkeit führt.
OLG Celle,06.09.2004,4 W 143/04,§ 24,Feststellungen im
Versammlungsprotokoll
1. Zu den Anforderungen an konkludente Feststellungen im
Versammlungsprotokoll
2. Haben bei einer sog. „Vollversammlung“ sämtliche Wohnungseigentümer auf die
Einhaltung der Formvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG verzichtet, wird der
Verfahrensmangel
der fehlenden Bezeichnung des Gegenstands bei der Einberufung geheilt
BayObLG,20.02.2003,2Z BR 1/03,§ 24,Eigentümerversammlung
in angemessener Zeit einberufen
Dem Verlangen von Wohnungseigentümern, eine Versammlung einzuberufen,
muss der Verwalter in angemessener Zeit nachkommen
1.Rechtsschutzbedürfnis der Wohnungseigentümer gegenüber Regelungen des
teilenden Eigentümers
2.Keine Beschlussfassung vor Entstehung der Eigentümergemeinschaft
3.Dem formell ordnungsgemäßen Verlangen von Wohnungseigentümern, eine
Versammlung einzuberufen, muss der Verwalter in angemessener Zeit nachkommen.
Sein Ermessensspielraum ist in der Regel überschritten, wenn trotz objektiver
Dringlichkeit die Versammlung erst mehr als zweieinhalb Monate nach dem
Einberufungsverlangen stattfindet.
BayObLG,12.09.2002,§ 24,2 ZBR 28/02,Kein Protokollberichtigungsbeschluß
Ein Beschluß der Wohnungseigentümer, durch den eine korrigierte Version
der Protokolle früherer Eigentümerversammlungen beschlossen wird, widerspricht
ordnungsgemäßer Verwaltung. Es wird dadurch nämlich in unzulässiger Weise der
Eindruck erweckt, man könne nicht mehr gegen das alte Protokoll vorgehen. Aus
dem gleichen Grund entsprechen auch Beschlüsse, die alte Protokolle genehmigen,
nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Ferner hat die Eigentümerversammlung keine
Beschlußkompetenz für die Erstellung eines Protokolls und damit auch nicht für
dessen Berichtigung. Dies ist allein Aufgabe des Versammlungsleiters bzw. der
Personen, die durch Ihre Unterschrift unter das Protokoll dessen Richtigkeit
bestätigen, § 24 Absatz 6 Satz 2 WEG. In der Regel ist das neben dem
Versammlungsleiter der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats und ein weiterer
Eigentümer.
OLG Düsseldorf,21.08.2002,3 Wx 388/01,§ 24,Die
Missachtung der einwöchigen Frist
a) Bei § 24 Abs, 4 Satz 2 WEG handelt es sich nur um eine Sollvorschrift.
Eine Missachtung der einwöchigen Frist kann damit
allein noch nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses führen (vgl. BGH WuM 2002,
277 ff.; 281). Dieser formelle Mangel kann nur
dann beachtlich sein, wenn die Beschlussfassung auf ihm beruht. Damit scheidet
eine Ungültigerklärung dann aus, wenn
feststeht, dass der angefochtene Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung
ebenso gefasst worden wäre.
b) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29.6.2000 – V ZB 46/99 – (NZM
2000, 1010 = MDR 2000, 1182) entschieden,
dass über die Vermietbarkeit von in Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerräumen
einer Wohnungseigentumsanlage im Wege der
Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden könne, soweit
nicht eine Vereinbarung entgegenstehe und den
Wohnungseigentümern kein Nachteil erwachse.
OLG Zweibrücken,19.07.2002,3 W 131/02,§ 24,Kostenvorschuss
im Beschlussanfechtungsverfahren
Zur Wahrung der materiellen Ausschlussfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG
ist grundsätzlich § 270 Abs. 3 ZPO (jetzt § 167 ZPO)
entsprechend anwendbar. Da jedoch bei der Beschlussanfechtung der Fortgang des
Verfahrens nicht ohne weiteres von der
Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden kann, führt eine aus
der verspäteten Einzahlung folgende
Verzögerung der Zustellung nicht zur Fristversäumung. Das gilt auch, wenn
daneben weitere Unterlagen ( hier: Eigentümerliste
und Abschriften für diese Eigentümer) gefordert wurden.
BGH,23.08.2001,V ZB 10/01,§ 24,Wohnungseigentum
Beschluss Negativbeschluss
Beschlußfeststellung und -bekanntgabe durch den Versammlungsleiter sind
konstitutive Voraussetzung der Wirksamkeit eines Beschlusses; Beschlußqualität
der Ablehnung eines Beschlußantrags; Verfahrensführungsbefugnis nach Veräußerung
während rechtshängigen Verfahrens
1. Die Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen
Wohnungseigentumsverfahrens läßt die Verfahrensführungsbefugnis des Veräußerers
unberührt. Einer formellen Beteiligung des Erwerbers durch das Gericht bedarf es
nicht..
2. Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den
Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive
Bedeutung zu. Es handelt sich im Regelfall um eine Voraussetzung für das
rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses.
3. Die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrages
durch die Wohnungseigentümer hat Beschlußqualität. Ein solcher Negativbeschluß
ist kein Nichtbeschluß.
OLG Hamm,22.06.1998,15 W 156/98,§ 24,Protokolle
rechtzeitig versenden nicht zwingend
Unterläßt ein Wohnungseigentümer, der trotz Einladung an einer
Eigentümerversammlung nicht teilgenommen hat, sich vor Ablauf der
Anfechtungsfrist danach zu erkundigen,
welche Beschlüsse gefaßt worden sind, ist die Fristversäumung nicht
unverschuldet i.S.d. § 22 Abs. 2 FGG. Eine Pflicht des Verwalters, die
Protokolle rechtzeitig zu
übersenden, besteht i.d.R. nicht.
BayObLG,18.05,1998,2 Z BR 51/98,§ 24,Nichtbeschluß wenn
Stimmenmehrheit nicht ausreicht
1. Stimmen die Wohnungseigentümer mit Mehrheit für einen Antrag, ist
ihnen aber bei der Abstimmung bewußt, daß Stimmenmehrheit nicht ausreicht und
läßt die
Versammlungsniederschrift keinen Zweifel an der Ablehnung des Antrags offen,
dann liegt in der Regel ein Nichtbeschluß vor.
2. Für die Frage, ob ein Beschluß oder ein Nichtbeschluß vorliegt, kommt der
Feststellung des Verwalters in der Versammlung oder in der
Versammlungsniederschrift keine
ausschlaggebende oder konstitutive Bedeutung zu.
3. Die Feststellung, ob ein Eigentümerbeschluß zustande gekommen ist und welchen
Inhalt er hat, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das
Rechtsbeschwerdegericht
kann die hierzu getroffenen Feststellungen nur beschränkt, nämlich auf
Rechtsfehler nachprüfen.
4. Die Prüfung, ob ein Eigentümerbeschluß gefaßt wurde, muß ebenso wie die
Auslegung eines solchen Beschlusses nach objektiven Maßstäben vorgenommen
werden. Dabei
können auch Begleitumstände herangezogen werden, die in der
Versammlungsniederschrift zum Ausdruck kommen.
OLG Hamm,24.03.1997,15 W 314/96,§ 24,Kostenfreistellung
nach § 16
1. Der Beschluß einer Eigentümerversammlung, der sich nach seinen in der
Niederschrift wiedergegebenen Wortlaut auf eine Regelung zur Durchführung einer
baulichen
Veränderung beschränkt (hier: Umgestaltung der Gartenanlage), kann nicht dahin
ausgelegt werden, daß gleichzeitig auch eine Regelung über die gemeinschaftliche
Kostentragung entsprechend dem allgemeinen Verteilungsschlüssel getroffen worden
ist.
2. Die Kostenfreistellung nach § 16 Abs. 3 Halbsatz 2 WEG betrifft alle Fälle,
in denen ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt
hat. Sie
beschränkt sich nicht auf den Fall, daß die Zustimmung eines Wohnungseigentümers
nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG nicht erforderlich war.
3. Durch die Bestandskraft eines Mehrheitsbeschlusses, der die Durchführung
einer baulichen Veränderung vorsieht, verliert der nicht zustimmende
Wohnungseigentümer
nicht das Recht, von den durch diese Maßnahme veranlaßten Kosten freigestellt zu
werden.
BayObLG,07.12.1995,2Z BR 72/95,§ 24,Beschluss nicht zustandegekommen
1. Unter § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG fällt auch der Antrag festzustellen, daß
ein Eigentümerbeschluß mit einem bestimmten (in einer Versammlungsniederschrift
protokollierten) Inhalt nicht zustandegekommen ist.Offen bleibt, ob ein solcher
Antrag der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG unterliegt.
2. Auch wenn nur ein Wohnungseigentümer, der zugleich Versammlungsleiter ist, in
der Versammlung anwesend ist, kann ein Eigentümerbeschluß gefaßt werden. In
diesem
Fall ist die Stimmabgabe keine empfangsbedürftige Willenserklärung.
Unverzichtbar ist aber die Kundgabe der Stimmabgabe in der Versammlung. Es
reicht nicht aus, daß
der Versammlungsteilnehmer später nur eine Niederschrift über
Eigentümerbeschlüsse abfaßt.
OLG Köln,09.01.1995,16 Wx 167/94,§ 24,Wortlaut und Sinn
Maßgeblich für die Auslegung von Beschlüssen der
Wohnungseigentümerversammlung ist wegen ihrer Drittwirkung (§ 10 Abs. 3 und Abs.
4 WEG) allein der protokollierte
Wortlaut und der Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende
Bedeutung ergibt.
BayObLG,18.03.1991,2 Z 99/91,§ 24,Die Auslegung von
Eigentümerbeschlüssen
1. Die Feststellung, ob die Eigentümer einen Beschluß gefaßt haben, ist
ebenso wie die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen grundsätzlich Sache des
Tatrichters.
2. Eigentümerbeschlüsse sind grundsätzlich nach ihrem objektiven Erklärungswert
auszulegen. Soll den Wohnungseigentümern durch Beschluß eine Zahlungspflicht neu
auferlegt werden, so muß dies für die Adressaten klar erkennbar sein.
3. Eine wesentliche Bedeutung für die Feststellung, ob ein Eigentümerbeschluß
zustande kam, und für dessen Auslegung, kommt der Versammlungsniederschrift zu.
Bei der
Auslegung können auch Begleitumstände herangezogen werden, die in der
Niederschrift ihren Niederschlag gefunden haben.
4. Bei Versäumung der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG kann entsprechend § 22
Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Ein
Wiedereinsetzungsgrund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der
Beschlußgegenstand in der Einladung zur Versammlung nicht angegeben war, in der
Versammlung die
Beschlußfassung nicht eindeutig war und die Versammlungsniederschrift dem
Wohnungseigentümer erst nach Ablauf der Monatsfrist zugegangen ist.
OLG Stuttgart,11.04.1991,8 W 422/90,§
24,Eigentümerbeschluss als tatsächliche Niederschrift
1. Bei Auslegung von Eigentümerbeschlüssen ist allein auf den Sinn
abzustellen, der sich aus der nach § 24 Abs. 6 WEG aufgenommenen Niederschrift
ergibt.
2. Diese Auslegung hat das Rechtsbeschwerdegericht selbst vorzunehmen; es ist
nicht darauf beschränkt, die Auslegung der Tatsacheninstanz auf Rechtsfehler zu
überprüfen.
BayObLG,20.03.1991,2 Z 8/91,§ 24,Abschriften der
Niederschriften versenden
Wenn der Verwalter nicht verpflichtet ist, Abschriften der
Niederschriften über die Eigentümerversammlungen an alle Wohnungseigentümer zu
versenden, ist die verspätete
Übersendung einer derartigen Niederschrift kein Grund zur Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist für einen
Eigentümerbeschluß.
BayObLG,05.12.1989,2 Z 121/89,§ 24,Beweiswert Protokoll
Unterschrift
1. Fehlt die Unterschrift eines Wohnungseigentümers unter der
Niederschrift über die Versammlung der Eigentümer, so ist der tatsächliche
Beweiswert hinsichtlich der
Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift beeinträchtigt.
2. Ein Anspruch auf Berichtigung einer Versammlungsniederschrift besteht unter
dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung auch dann, wenn der Verfasser
bei der
inhaltlichen Gestaltung eines Ablaufprotokolls, das über den gesetzlichen
Mindestinhalt der Niederschrift nach § 24 Abs. Satz 1 WEG hinausgeht, von
seinem Ermessen
eindeutig fehlerhaft Gebrauch gemacht hat.
BayObLG,27.10.1989,2Z 75/89,§ 24,Die Niederschrift ist
eine Privaturkunde
Die Niederschrift über die Versammlung der Wohnungseigentümer ist eine
Privaturkunde i.S. von § 416 ZPO, der hinsichtlich der Richtigkeit und
Vollständigkeit ihres
Inhalts keine gesetzliche Beweiskraft zukommt. Für die Feststellung, mit welchem
Inhalt ein Eigentümerbeschluß gefaßt worden ist, können auch andere Beweismittel
herangezogen werden. Von besonderer Bedeutung für die Feststellung sind
objektive, für alle (auch die zukünftigen Wohnungseigentümer) erkennbare
Umstände, die sich vor
allem aus der Versammlungsniederschrift ergeben können.
OLG Hamm,25.04.1989,15 W 353/87,§ 24,Gesetzlichen
Mindestinhalt der Niederschrift
Die inhaltlich Gestaltung eines Ablaufprotokolls, das über den
gesetzlichen Mindestinhalt der Niederschrift nach § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG
hinausgeht, unterliegt der
grundsätzlich freien Ermessensausübung des Verwalters. Ein Berichtigungsanspruch
kommt nur bei einem eindeutigen Ermessensfehlgebrauch des Verwalters in
Betracht.
KG,12.09.1988,24 W 2242/88,§ 24,Private Aufzeichnungen des
Versammlungsleiters
Dem Wohnungseigentümer steht kein Anspruch zu, private Aufzeichnungen des
Versammlungsleiters einzusehen, die dieser sich zur Vorbereitung der
Niederschrift über die
Wohnungseigentümerversammlung angefertigt hat.
AG Essen,31.10.1985,96 II 104/84,§ 24,Einladung zur
Eigentümerversammlung
Der Verwalter ist verpflichtet, einem Wohnungseigentümer zu einer
Eigentümerversammlung einzuladen und ihm Abschriften oder Kopien der Protokolle
über die jeweiligen
Eigentümerversammlungen zu übermitteln, solange dieser noch im Grundbuch als
Eigentümer einer Eigentumswohnung eingetragen ist.